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RA Mag. Matthias Holzmann

Nötigung: Freispruch - Türsteher wahrte Hausrecht

Kürzlich klagte die Staatsanwaltschaft Innsbruck einen Tiroler Türsteher wegen des Verdachts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB an.


Der Vorwurf: Der Türsteher eines Szene-Lokals habe einen Gast kraftvoll am Oberarm erfasst und aus dem Lokal gezogen. Dadurch habe er den Gast genötigt, das Lokal zu verlassen.


Der Angeklagte sah sich einem öffentlichen Strafprozess vor dem Landesgericht Innsbruck ausgesetzt.


Der Türsteher - und dessen Arbeitgeber - beauftragten den Innsbrucker Rechtsanwalt und Strafverteidiger Matthias Holzmann mit der Verteidigung im Strafprozess.


Der Mandant verantwortete sich wahrheitsgemäß (zusammengefasst) wie folgt: Der Gast hat gegen die Hausordnung verstoßen, sämtliche verbalen Aufforderungen missachtet und musste schlussendlich des Lokals verwiesen werden.


Die Verteidigungslinie: Der Türsteher hat als Ausfluss seiner beruflichen Pflichten die Hausordnung und schlussendlich das Hausrecht gewahrt und ist daher nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt.


Dieser Argumentation ist letztlich auch das erkennende Landesgericht Innsbruck gefolgt und wurde ein Freispruch gefällt.



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